Rechtssatz RS0039816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039816
Entscheidungsdatum
28.11.1996
Norm
ABGB §140 Ad
ABGB §936 VIIC
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2b
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
Rechtssatz
Die Auffassung, etwa ein Jahr nach Schaffung des Unterhaltstitels sei im Hinblick auf die allgemeine Erwägung, daß in einem solchen Zeitraum einerseits die Bedürfnisse von heranwachsenden Kindern steigen und andererseits die Einkommen angehoben werden, von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen, ist ebenso vertretbar wie die Auffassung, daß im Einzelfall bei Verstreichen von erst 15 Monaten seit der letzten Unterhaltsfestsetzung grundsätzlich keine wesentlich geänderten Verhältnisse auf seiten des Kindes wegen Bedürfnissteigerung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039816
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00534_9300000_001