Rechtssatz RS0039828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039828
Geschäftszahl
2Ob76/90 (2Ob1085/90); 9Ob97/24s
Entscheidungsdatum
21.11.2024
Rechtssatz
Ist in einem Schriftsatz, mit dem etwa eine Ausdehnung des Klagebegehrens angestrebt wird, nicht bloß ein vorbereitender Schriftsatz zu erblicken, dann kann der allein für die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze geltende Rechtsmittelausschluß des § 257 Abs 2, 1.Halbsatz des 2.Satz in Verbindung mit § 258 Schlußsatz ZPO auf die Zurückweisung von - § 258 ZPO nicht zu unterstellenden - Schriftsätzen mit bestimmendem Charakter nicht angewendet werden.Ist in einem Schriftsatz, mit dem etwa eine Ausdehnung des Klagebegehrens angestrebt wird, nicht bloß ein vorbereitender Schriftsatz zu erblicken, dann kann der allein für die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze geltende Rechtsmittelausschluß des Paragraph 257, Absatz 2, eins Punkt H, a, l, b, s, a, t, z, des 2.Satz in Verbindung mit Paragraph 258, Schlußsatz ZPO auf die Zurückweisung von - Paragraph 258, ZPO nicht zu unterstellenden - Schriftsätzen mit bestimmendem Charakter nicht angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039828
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_0020OB00076_9000000_001