Rechtssatz RS0039851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039851
Geschäftszahl
7Ob190/74; 7Ob682/76 (7Ob683/76); 6Ob592/87
Entscheidungsdatum
24.03.1988
Rechtssatz
Aus §§ 240 Abs 3, 411 ZPO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichtes, nicht nur den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen, sondern ohne Bindung an Parteivorträge und Parteianträge von Amts wegen den für die Beurteilung der Rechtskraft erforderlichen Sachverhalt zu erheben, soferne sich überhaupt aus den vorliegenden Behauptungen, aus der amtswegigen Kenntnis des Gerichtes oder aus der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Anhaltspunkte für ein mögliches Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ergeben (Fasching III 736 f, IV 111).Aus Paragraphen 240, Absatz 3, 411, ZPO ergibt sich die Verpflichtung des Gerichtes, nicht nur den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen, sondern ohne Bindung an Parteivorträge und Parteianträge von Amts wegen den für die Beurteilung der Rechtskraft erforderlichen Sachverhalt zu erheben, soferne sich überhaupt aus den vorliegenden Behauptungen, aus der amtswegigen Kenntnis des Gerichtes oder aus der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Anhaltspunkte für ein mögliches Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ergeben (Fasching römisch drei 736 f, römisch vier 111).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 190/74
Entscheidungstext OGH 24.10.1974 7 Ob 190/74
- 7 Ob 682/76
Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 682/76
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach § 12 RatenG. (T1)
- 6 Ob 592/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 592/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit eines Unterlassungsbegehrens bei "ewigem Ruhen". (T2) Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher JBl 1988,641
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039851
Dokumentnummer
JJR_19741024_OGH0002_0070OB00190_7400000_002