Rechtssatz RS0039886
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039886
Geschäftszahl
1Ob298/58; 6Ob255/74
Entscheidungsdatum
30.01.1975
Rechtssatz
Die Replik des Klägers, die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung muß vor einem Schiedsgericht erhoben werden, betrifft eine heilbare Unzuständigkeit des angerufenen ordentlichen Gerichtes und muß daher nach § 249 (441) ZPO vorgebracht werden, bevor sich der Kläger in die Verhandlung über die Gegenforderung eingelassen hat.Die Replik des Klägers, die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung muß vor einem Schiedsgericht erhoben werden, betrifft eine heilbare Unzuständigkeit des angerufenen ordentlichen Gerichtes und muß daher nach Paragraph 249, (441) ZPO vorgebracht werden, bevor sich der Kläger in die Verhandlung über die Gegenforderung eingelassen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 298/58
Entscheidungstext OGH 02.07.1958 1 Ob 298/58
- 6 Ob 255/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 255/74
Ähnlich; Beisatz: Ein stillschweigender Verzicht auf diese Einwendung kann im Verfahren später nicht mehr widerrufen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0039886
Dokumentnummer
JJR_19580702_OGH0002_0010OB00298_5800000_001