Rechtssatz RS0039921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039921
Entscheidungsdatum
20.12.1977
Rechtssatz
Im Falle der Prozeßüberweisung nach § 261 Abs 6 ZPO kann das überwiesene Gericht, soweit nicht die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses dies überhaupt ausschließt, seine heilbare Unzuständigkeit nur auf Grund einer rechtzeitig vor dem überwiesenen Gericht erhobenen Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei wahrnehmen.Im Falle der Prozeßüberweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kann das überwiesene Gericht, soweit nicht die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses dies überhaupt ausschließt, seine heilbare Unzuständigkeit nur auf Grund einer rechtzeitig vor dem überwiesenen Gericht erhobenen Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei wahrnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039921
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0040OB00562_7700000_001