Rechtssatz RS0039924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039924
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Kann schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs geschlossen werden, dann ist es dessen Sache darzutun, daß es dennoch ohne sein Verschulden gehindert war, gegen den Verstoß einzuschreiten (ÖBl 1981,129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039924
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0040OB00120_9300000_001