Rechtssatz RS0039950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039950
Entscheidungsdatum
01.09.1982
Rechtssatz
Dadurch, daß das Gericht, an das eine Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, von Amts wegen eine heilbare Unzuständigkeit wahrnahm und die Klage zurückwies, ist auch der Beklagte, dem auf diese Weise eine Sachentscheidung verwehrt wird, beschwert.Dadurch, daß das Gericht, an das eine Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überwiesen wurde, von Amts wegen eine heilbare Unzuständigkeit wahrnahm und die Klage zurückwies, ist auch der Beklagte, dem auf diese Weise eine Sachentscheidung verwehrt wird, beschwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039950
Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0010OB00679_8200000_001