Rechtssatz RS0039954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039954
Entscheidungsdatum
28.09.1982
Rechtssatz
Auch die Einrede, daß es sich beim überwiesenen Gericht nicht um das vom Kläger namhaft gemachte handelt, muß der Beklagte in der Verhandlung vor dem überwiesenen Gericht vor Einlassung in die Hauptsache erheben; ein erst danach eingebrachter Rekurs gegen den Überweisungsbeschluß ist mangels Beschwer unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0039954
Dokumentnummer
JJR_19820928_OGH0002_0050OB00720_8200000_001