Rechtssatz RS0039966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039966
Entscheidungsdatum
27.10.1981
Rechtssatz
Die Bindungswirkung des § 268 ZPO setzt voraus, daß der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt, soweit er für die Verwirklichung der strafbaren Handlung notwendig ist, deretwegen die Verurteilung erfolgte, zugleich den Tatbestand oder einen Teil des Tatbestandes herstellt, aus dem der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird.Die Bindungswirkung des Paragraph 268, ZPO setzt voraus, daß der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt, soweit er für die Verwirklichung der strafbaren Handlung notwendig ist, deretwegen die Verurteilung erfolgte, zugleich den Tatbestand oder einen Teil des Tatbestandes herstellt, aus dem der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039966
Dokumentnummer
JJR_19811027_OGH0002_0050OB00702_8100000_004