Rechtssatz RS0039974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039974
Entscheidungsdatum
25.10.2001
Rechtssatz
Wurde im Wiederaufnahmsverfahren ein Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels (Erkundungsbeweis) vom Erstgericht abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneint, kann er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 306/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 306/90
- 8 ObA 98/01x
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 98/01x
nur: Wurde ein Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels vom Erstgericht abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneint, kann er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039974
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00306_9000000_001