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Rechtssatz RS0039974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039974

Geschäftszahl

9ObA306/90; 8ObA98/01x

Entscheidungsdatum

25.10.2001

Rechtssatz

Wurde im Wiederaufnahmsverfahren ein Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels (Erkundungsbeweis) vom Erstgericht abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneint, kann er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 306/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 306/90
  • 8 ObA 98/01x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 98/01x
    nur: Wurde ein Beweisantrag nicht wegen mangelnder Relevanz des Beweisthemas, sondern wegen prozessualer Unzulässigkeit des Beweismittels vom Erstgericht abgewiesen, so macht der Revisionswerber mit der diesbezüglichen Rüge einen bloßen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend. Hat das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Mangels verneint, kann er nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039974

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBA00306_9000000_001