Rechtssatz RS0039975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039975
Entscheidungsdatum
29.09.1981
Rechtssatz
Eine bloße Änderung der rechtlichen Qualifikation ist (nur) so lange keine Klagsänderung, als sie nicht mit einer Änderung der vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen (oder einer Änderung des Klagebegehrens) verbunden ist; macht sie dagegen auch eine Veränderung oder ein Neuvorbringen rechtserzeugender Tatsachen erforderlich, dann liegt eine "Änderung des Klagsgrundes" und damit eine Klagsänderung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039975
Dokumentnummer
JJR_19810929_OGH0002_0040OB00382_8100000_002