Rechtssatz RS0039987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039987
Entscheidungsdatum
01.04.1976
Rechtssatz
Ein Antrag auf Überweisung einer Rechtssache an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO ist in erster Instanz zu stellen, das Rechtsmittelverfahren bietet hiefür keinen Raum.Ein Antrag auf Überweisung einer Rechtssache an ein anderes nicht offenbar unzuständiges Gericht im Sinne des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ist in erster Instanz zu stellen, das Rechtsmittelverfahren bietet hiefür keinen Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039987
Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0060OB00537_7600000_001