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Rechtssatz RS0039992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039992

Geschäftszahl

6Ob601/87

Entscheidungsdatum

23.07.1987

Rechtssatz

Liegt ein als "Schiedsspruch" bezeichnetes Erkenntnis eines förmlich bestellten "Schiedsrichters" vor, kann bei Bedenken gegen die Rechtsnatur des zugrundeliegenden "Schiedsvertrages" die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Aufhebungsklage nicht verneint werden. Das Fehlen eines echten Schiedsspruches bewirkt auch für eine nicht auf den Aufhebungsgrund des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gestützte Aufhebungsklage nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es fehlt dann vielmehr an der für eine solche Klage erforderlichen materiellen Anspruchsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 23.07.1987 6 Ob 601/87
    Veröff: SZ 60/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039992

Dokumentnummer

JJR_19870723_OGH0002_0060OB00601_8700000_001