Rechtssatz RS0039995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039995
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Rechtssatz
Bedarf es einer richterlichen Regelung über Inhalt, Umfang und Modalitäten einer vom Mieter nach § 8 Abs 2 MRG zu duldenden Eingriffshandlung nicht, weil darüber bereits privatautonom eine bindende Absprache erzielt wurde, steht zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche der Rechtsweg offen.Bedarf es einer richterlichen Regelung über Inhalt, Umfang und Modalitäten einer vom Mieter nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG zu duldenden Eingriffshandlung nicht, weil darüber bereits privatautonom eine bindende Absprache erzielt wurde, steht zur Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche der Rechtsweg offen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 510/88
Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 510/88
Veröff: ImmZ 1988,136 = EvBl 1988/134 S 655
- 2 Ob 160/14i
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 160/14i
Auch; Beisatz: Hier keine privatrechtliche Vereinbarung behauptet, daher kein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Anspruch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039995
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19880114_OGH0002_0060OB00510_8800000_002