Rechtssatz RS0040041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040041
Geschäftszahl
7Ob85/69; 7Ob57/78
Entscheidungsdatum
19.10.1978
Rechtssatz
Eine Beweisführung gemäß § 6 Abs 2 VersVG in der Richtung, daß die Obliegenheitsverletzung für den Unfall nicht kausal war, ist im Zivilverfahren dann nicht möglich, wenn das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes ihre Kausalität festgestellt hat.Eine Beweisführung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, VersVG in der Richtung, daß die Obliegenheitsverletzung für den Unfall nicht kausal war, ist im Zivilverfahren dann nicht möglich, wenn das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes ihre Kausalität festgestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040041
Dokumentnummer
JJR_19690514_OGH0002_0070OB00085_6900000_001