Rechtssatz RS0040073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040073
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Die von Rechberger - Simotta (Zivilprozeßrecht 3.Auflage RdZ 489 mit weiteren Nachweisen) vertretene Auffassung, wonach das Gericht nicht gezwungen ist, das Geständnis gegen seine Überzeugung seiner Entscheidung zugrundezulegen, und Beweise nur dann nicht aufzunehmen braucht, wenn es keinen Grund hat, an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln, wird vom OGH nicht geteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040073
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0050OB00631_8900000_001