Rechtssatz RS0040074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040074
Geschäftszahl
5Ob224/71; 3Ob139/87
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
Forderungen, zu deren Gunsten ein Absonderungsrecht besteht, werden durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt. Wenn eine solche Forderung im Ausgleichsverfahren "anerkannt" wird, hat dies nicht die Bedeutung der Feststellung wie bei einer Ausgleichsforderung. Ist die Höhe einer solchen Forderung in einem späteren Rechtsstreit entscheidend, ersetzt die Außerstreitstellung der Parteien, daß im Ausgleichsverfahren die Forderung mit einem bestimmten Betrag anerkannt worden sei, nicht ihre Feststellung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 224/71
Entscheidungstext OGH 10.11.1971 5 Ob 224/71
- 3 Ob 139/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 139/87
nur: Forderungen, zu deren Gunsten ein Absonderungsrecht besteht, werden durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040074
Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0050OB00224_7100000_001