Rechtssatz RS0040075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040075
Geschäftszahl
1Ob555/85; 8Ob508/90 (8Ob509/90)
Entscheidungsdatum
22.03.1990
Rechtssatz
Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrfacher körperlicher Mißhandlung des Ehegatten schließt die Annahme, der Täter habe auf Grund einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG gehandelt, nicht aus.Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrfacher körperlicher Mißhandlung des Ehegatten schließt die Annahme, der Täter habe auf Grund einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG gehandelt, nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040075
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00555_8500000_001