Rechtssatz RS0040109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040109
Entscheidungsdatum
21.03.1989
Rechtssatz
Wenn der Versicherte einer qualifizierten Person Prozeßvollmacht erteilt hat, diese Person aber an der mündlichen Verhandlung, in der das Geständnis abgegeben wurde, nicht teilnimmt, ist die Anwendung des § 266 Abs 1 ZPO nach § 87 Abs 3 ASGG unzulässig.Wenn der Versicherte einer qualifizierten Person Prozeßvollmacht erteilt hat, diese Person aber an der mündlichen Verhandlung, in der das Geständnis abgegeben wurde, nicht teilnimmt, ist die Anwendung des Paragraph 266, Absatz eins, ZPO nach Paragraph 87, Absatz 3, ASGG unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040109
Dokumentnummer
JJR_19890321_OGH0002_010OBS00096_8900000_002