Rechtssatz RS0040116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040116
Geschäftszahl
4Ob547/81 (4Ob548/81)
Entscheidungsdatum
17.11.1981
Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß sich alle den Schuldspruch im Strafverfahren notwendigerweise begründenden Tatsachen mit jenen, die für die Anspruchsgewinnung im Zivilverfahren erforderlich sind, decken. Es genügt, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal, das den Schuldspruch im Strafverfahren trägt, für den im Zivilverfahren zur Entscheidung stehenden Anspruch präjudiziell ist. § 268 ZPO soll sicherstellen, daß die vom Gesetzgeber als weiterreichend und größer angesehen (Richtigkeitsgarantien) Garantien des offiziösen Strafprozesses bezüglich seiner Wahrheitserforschung dem Zivilgericht zugute kommen.Es ist nicht erforderlich, daß sich alle den Schuldspruch im Strafverfahren notwendigerweise begründenden Tatsachen mit jenen, die für die Anspruchsgewinnung im Zivilverfahren erforderlich sind, decken. Es genügt, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal, das den Schuldspruch im Strafverfahren trägt, für den im Zivilverfahren zur Entscheidung stehenden Anspruch präjudiziell ist. Paragraph 268, ZPO soll sicherstellen, daß die vom Gesetzgeber als weiterreichend und größer angesehen (Richtigkeitsgarantien) Garantien des offiziösen Strafprozesses bezüglich seiner Wahrheitserforschung dem Zivilgericht zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040116
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00547_8100000_001