Rechtssatz RS0040128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040128
Entscheidungsdatum
11.09.1973
Rechtssatz
Kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 272 Abs 1 und 2 ZPO, wenn der Einfluß der Weigerung einer Partei, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf die Herstellung eines bestimmten Beweises nach freier richterlicher Beweiswürdigung beurteilt wird.Kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 272, Absatz eins und 2 ZPO, wenn der Einfluß der Weigerung einer Partei, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf die Herstellung eines bestimmten Beweises nach freier richterlicher Beweiswürdigung beurteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040128
Dokumentnummer
JJR_19730911_OGH0002_0080OB00124_7300000_001