Rechtssatz RS0040147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040147
Entscheidungsdatum
08.01.1980
Rechtssatz
Die Tatsache, daß das Ausweichen nach links Grundlage des strafgerichtlichen Schuldspruches ist, schließt es aus, eine erst im letzten Augenblick zur Vermeidung eines Zusammenstoßes vorgenommene Reaktionshandlung anzunehmen, weil eine solche nicht als schuldhaft hätte beurteilt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040147
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0020OB00200_7900000_001