Rechtssatz RS0040155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040155
Entscheidungsdatum
11.05.1983
Rechtssatz
Wurde die Überwachung des Liquidationsausgleiches auf Antrag des Sachwalters nach § 55 d AO für beendet erklärt, und dies unter gleichzeitiger Veranlassung der Löschung der gemäß § 55 b AO vollzogenen Anmerkungen der Überwachung öffentlich bekannt gemacht, ist dies eine bei Gericht offenkundige Tatsache.Wurde die Überwachung des Liquidationsausgleiches auf Antrag des Sachwalters nach Paragraph 55, d AO für beendet erklärt, und dies unter gleichzeitiger Veranlassung der Löschung der gemäß Paragraph 55, b AO vollzogenen Anmerkungen der Überwachung öffentlich bekannt gemacht, ist dies eine bei Gericht offenkundige Tatsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040155
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00070_8300000_002