Rechtssatz RS0040156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040156
Geschäftszahl
4Ob83/64; 4Ob88/73; 4Ob49/74; 4Ob3/78; 8Ob81/78
Entscheidungsdatum
14.06.1978
Norm
ArbGerG §5
ZPO §261 Abs6
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO, die nach den § 17 Abs 1 ArbGerG, § 431 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. Es kann also ein Räumungsbeklagter, der selbst bei Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit die Auffassung vertreten hat, daß für die Rechtssache des Arbeitsgericht zuständig ist, nicht mehr geltend machen, daß das ursprünglich angerufene Bezirksgericht zuständig sei.Die Bestimmung des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, die nach den Paragraph 17, Absatz eins, ArbGerG, Paragraph 431, ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. Es kann also ein Räumungsbeklagter, der selbst bei Erhebung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit die Auffassung vertreten hat, daß für die Rechtssache des Arbeitsgericht zuständig ist, nicht mehr geltend machen, daß das ursprünglich angerufene Bezirksgericht zuständig sei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 83/64
Entscheidungstext OGH 06.10.1964 4 Ob 83/64
Veröff: ZAS 1966/5 S 27 (mit Anmerkung von Krejci)
- 4 Ob 88/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 88/73
nur: Die Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO, die nach den § 17 Abs 1 ArbGerG, § 431 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt, schließt nach der Überweisung einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus. (T1) Veröff: Arb 9167 = SozM IA/e,1060
- 4 Ob 49/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 49/74
nur T1; Veröff: SZ 47/101 = JBl 1975,385 = Arb 9246 = SozM IVA,440
- 4 Ob 3/78
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 3/78
nur T1
- 8 Ob 81/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 8 Ob 81/78
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040156
Dokumentnummer
JJR_19641006_OGH0002_0040OB00083_6400000_003