Rechtssatz RS0040175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040175
Entscheidungsdatum
06.07.1983
Rechtssatz
Die Kurswerte auch solcher Währungen, sofern sie, wie hier die Forint - Währung, an österreichischen Geldinstituten gehandelt werden, können - ebenso wie solche die an der Börse notierten Währungen - im Hinblick auf die unbedenklichen Presseverlautbarungen als offenkundig angenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040175
Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00156_8200000_001