Rechtssatz RS0040209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040209
Entscheidungsdatum
15.10.1981
Rechtssatz
Wird die Verletzung der Bindung nach § 268 ZPO (als reine Verfahrensvorschrift unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) gerügt, dann hat das Rechtsmittelgericht selbst ohne weiters die bindenden Feststellungen des Strafurteiles seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne die auf Grund von Beweisaufnahmen getroffenen andersartigen Feststellungen des Erstgerichtes weiter berücksichtigen zu können; es bedarf dazu keiner mündlichen Verhandlung oder gar Beweiswiederholung.Wird die Verletzung der Bindung nach Paragraph 268, ZPO (als reine Verfahrensvorschrift unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens) gerügt, dann hat das Rechtsmittelgericht selbst ohne weiters die bindenden Feststellungen des Strafurteiles seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne die auf Grund von Beweisaufnahmen getroffenen andersartigen Feststellungen des Erstgerichtes weiter berücksichtigen zu können; es bedarf dazu keiner mündlichen Verhandlung oder gar Beweiswiederholung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040209
Dokumentnummer
JJR_19811015_OGH0002_0080OB00155_8100000_001