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Rechtssatz RS0040239×

Rechtssatz RS0040239

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040239

Geschäftszahl

1Ob64/70; 6Ob262/73 (6Ob263/73); 6Ob629/81

Entscheidungsdatum

01.07.1981

Norm

RatenG §12
ZPO §261
ZPO §538 C4

Rechtssatz

Haben beide Untergerichte übereinstimmend den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Sinne des Paragraph 12, RatenG als nicht berechtigt erkannt, ist eine Anfechtung in dieser Hinsicht in dritter Instanz unzulässig; die bestätigende Zuständigkeitsentscheidung ist auch dann unanfechtbar, wenn das Urteil in der Hauptsache mit Revision angefochten wird. Daß Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 12, RatenG eine prozessuale Nichtigkeit begründet, kann daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 64/70
    Entscheidungstext OGH 18.06.1970 1 Ob 64/70
  • 6 Ob 262/73
    Entscheidungstext OGH 31.01.1974 6 Ob 262/73
    nur: Haben beide Untergerichte übereinstimmend den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes als nicht berechtigt erkannt, ist eine Anfechtung in dieser Hinsicht in dritter Instanz unzulässig; die bestätigende Zuständigkeitsentscheidung ist auch dann unanfechtbar, wenn das Urteil in der Hauptsache mit Revision angefochten wird. (T1)
  • 6 Ob 629/81
    Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 629/81
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040239

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00064_7000000_001