Rechtssatz RS0040252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040252
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
Wenn ein in der ZPO nicht zugelassenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet wurde, so ist das Prozessgericht berechtigt, dieses Beweismittel bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen.
§ 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.Paragraph 303, Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 8/48
Entscheidungstext OGH 08.07.1948 4 Ob 8/48
- 1 Ob 75/17m
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 75/17m
nur: Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T1)
- 7 Ob 3/18v
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 3/18v
Auch; nur: § 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T2)
- 4 Ob 154/18b
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 154/18b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0040252
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19480708_OGH0002_0040OB00008_4800000_001