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Rechtssatz RS0040252×

Rechtssatz RS0040252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040252

Geschäftszahl

4Ob8/48; 1Ob75/17m; 7Ob3/18v; 4Ob154/18b

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Rechtssatz

Wenn ein in der ZPO nicht zugelassenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet wurde, so ist das Prozessgericht berechtigt, dieses Beweismittel bei der Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen.

Paragraph 303, Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 8/48
    Entscheidungstext OGH 08.07.1948 4 Ob 8/48
  • 1 Ob 75/17m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 75/17m
    nur: Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T1)
  • 7 Ob 3/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 3/18v
    Auch; nur: § 303 Abs2 Der Antrag auf Herbeischaffung ganzer Akten, aus denen sich das Gericht von Amts wegen etwaige für den Prozess relevante Urkunden heraussuchen soll, ist unzulässig; es muss der Inhalt der Verfügungen und Erklärungen angeführt werden, die durch Herbeischaffung der vom Beweisführer angeführten Akten bewiesen werden sollen. (T2)
  • 4 Ob 154/18b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 154/18b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0040252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19480708_OGH0002_0040OB00008_4800000_001