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Rechtssatz RS0040269×

Rechtssatz RS0040269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040269

Geschäftszahl

9ObS21/87

Entscheidungsdatum

02.09.1987

Rechtssatz

Die Ansicht des Klägers, daß bei Vorliegen eines Privatgutachtens, das den Standpunkt des Klägers stützt, eine Beweislastumkehr in dem Sinn einträte, daß nunmehr vorerst von der Richtigkeit des darin zum Ausdruck gebrachten Schlusses auszugehen wäre und der Beweis für die Unrichtigkeit dieses Ergebnisses die beklagte Partei träfe, findet im Gesetz keine Grundlage. Maßgebliche Bedeutung kommt vielmehr dem gerichtsärztlichen Sachverständigengutachen zu.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 21/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObS 21/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040269

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBS00021_8700000_001