Rechtssatz RS0040306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040306
Entscheidungsdatum
09.03.1978
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Berufungsgericht, ohne Vorliegen einer Parteienbehauptung darüber, ob der Fahrer einen Führerschein hatte, rechtliche Überlegungen über die Folgen der Verletzung der Führerscheinklausel des Art 6 Abs 1 lit b AKIB anstellte, stellt keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensverstoß dar.Der Umstand, daß das Berufungsgericht, ohne Vorliegen einer Parteienbehauptung darüber, ob der Fahrer einen Führerschein hatte, rechtliche Überlegungen über die Folgen der Verletzung der Führerscheinklausel des Artikel 6, Absatz eins, Litera b, AKIB anstellte, stellt keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensverstoß dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040306
Dokumentnummer
JJR_19780309_OGH0002_0060OB00529_7800000_001