Rechtssatz RS0040320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040320
Entscheidungsdatum
03.03.1977
Rechtssatz
Gegenstand des Beweises im Sinne des § 272 Abs 1 ZPO sind konkrete Tatsachenbehauptungen einer Partei, nicht aber unbestimmte Vermutungen. Die amtswegige Schaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlage ist - von Ausnahmsfällen abgesehen - nicht die Aufgabe des Zivilprozesses.Gegenstand des Beweises im Sinne des Paragraph 272, Absatz eins, ZPO sind konkrete Tatsachenbehauptungen einer Partei, nicht aber unbestimmte Vermutungen. Die amtswegige Schaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlage ist - von Ausnahmsfällen abgesehen - nicht die Aufgabe des Zivilprozesses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0040320
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0060OB00536_7700000_001