Rechtssatz RS0040332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040332
Entscheidungsdatum
11.05.1994
Rechtssatz
Auch ausländische Urkunden werden in Österreich als öffentliche Urkunden angesehen, wenn ua formelle Gegenseitigkeit zwischen Österreich und dem Errichtungsstaat besteht. Der ausländische Staat muß eine österreichische öffentliche Urkunde bezüglich ihrer Beweiskraft den eignen öffentlichen Urkunden gleichstellten; materielle Gegenseitigkeit, dh Übereinstimmung des Umfanges der Beweiskraft in Österreich und im ausländischen Staat, wird nicht gefordert.
Schlagworte
Schlagworte: Siehe auch den Beitrag "Geburtsdatum und Altersrente -
Entscheidung des EuGH zu ausländischen Personenstandsurkunden" von
Stürmer in NZS 2001,347 ff.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040332
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00185_9300000_001