Rechtssatz RS0040380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040380
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Rechtssatz
Der Frage, ob das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB nach § 268 ZPO den Richter auch insoweit bindet, als der Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten festgestellt ist, kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Von ihrer Beantwortung hängt auch die Entscheidung über einen Anfechtungsanspruch nach § 30 Abs 1 Z 1 KO ab.Der Frage, ob das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nach Paragraph 268, ZPO den Richter auch insoweit bindet, als der Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten festgestellt ist, kommt erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu. Von ihrer Beantwortung hängt auch die Entscheidung über einen Anfechtungsanspruch nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040380
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00577_8500000_002