Rechtssatz RS0040396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040396
Entscheidungsdatum
14.05.1970
Rechtssatz
Das Zivilgericht ist an das rechtskräftige, verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes auch dann gebunden, wenn sich seither die Judikatur des Obersten Gerichtshofes - hier zu § 525 StG - geändert hat und unter diesen Umständen ein Freispruch erfolgt wäre.Das Zivilgericht ist an das rechtskräftige, verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes auch dann gebunden, wenn sich seither die Judikatur des Obersten Gerichtshofes - hier zu Paragraph 525, StG - geändert hat und unter diesen Umständen ein Freispruch erfolgt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040396
Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00082_7000000_001