Rechtssatz RS0040402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040402
Entscheidungsdatum
15.03.1979
Rechtssatz
Die Nichtaufnahme von Beweisen begründet weder einen Feststellungsmangel noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn auf Grund der prozeßrechtlichen Vorschrift des § 268 ZPO von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen ist, ohne daß es einer Beweisaufnahme bedarf.Die Nichtaufnahme von Beweisen begründet weder einen Feststellungsmangel noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn auf Grund der prozeßrechtlichen Vorschrift des Paragraph 268, ZPO von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen ist, ohne daß es einer Beweisaufnahme bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0040402
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0080OB00237_7800000_001