Rechtssatz RS0040409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040409
Entscheidungsdatum
22.12.1983
Rechtssatz
Überträgt der Senat (mit Ausnahme der Parteienvernehmung) sämtliche Beweisaufnahmen - ohne erkennbare Bedachtnahme auf die Umstände, die bei jedem einzelnen Beweismittel für eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung sprechen könnten - global einem Senatsmitglied als beauftragtem Richter, stellt eine solche Vorgangsweise im Ergebnis eine Umgehung der Vorschriften über die Senatsbesetzung dar. Ungeachtet des formellen Senatsbeschlusses führt das zu einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.Überträgt der Senat (mit Ausnahme der Parteienvernehmung) sämtliche Beweisaufnahmen - ohne erkennbare Bedachtnahme auf die Umstände, die bei jedem einzelnen Beweismittel für eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung sprechen könnten - global einem Senatsmitglied als beauftragtem Richter, stellt eine solche Vorgangsweise im Ergebnis eine Umgehung der Vorschriften über die Senatsbesetzung dar. Ungeachtet des formellen Senatsbeschlusses führt das zu einer Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040409
Dokumentnummer
JJR_19831222_OGH0002_0060OB00824_8300000_001