Rechtssatz RS0040417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040417
Geschäftszahl
6Ob690/82; 6Ob508/84
Entscheidungsdatum
01.03.1984
Norm
UeKindG ArtV Z5
ZPO §279 Abs1
Rechtssatz
Die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung steht der Anwendung der Ausschlußwirkungen im Sinne des § 279 Abs 1 ZPO solange entgegen, als die Durchführung der Beweisaufnahme ohne unangemessene, dh unabsehbare und mit dem Verfahrenszielen nicht mehr vereinbare Verzögerung des Verfahrens noch erwartet werden darf.Die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung steht der Anwendung der Ausschlußwirkungen im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, ZPO solange entgegen, als die Durchführung der Beweisaufnahme ohne unangemessene, dh unabsehbare und mit dem Verfahrenszielen nicht mehr vereinbare Verzögerung des Verfahrens noch erwartet werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040417
Dokumentnummer
JJR_19820707_OGH0002_0060OB00690_8200000_001