Rechtssatz RS0040456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040456
Entscheidungsdatum
11.03.1982
Rechtssatz
Es entspricht gerade in einem Verfahren wegen ca S 4000,--, in welchem schon bisher auf jeder Seite Kosten von mehr als S 10000,-- aufgelaufen sind und bei weiterer Beweisaufnahme ein weiterer, den restlichen Teilstreitwert jedenfalls übersteigender Verfahrensaufwand entstünde, die Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO zur Ermittlung der Schadenshöhe dem in dieser Gesetzesstelle verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis.Es entspricht gerade in einem Verfahren wegen ca S 4000,--, in welchem schon bisher auf jeder Seite Kosten von mehr als S 10000,-- aufgelaufen sind und bei weiterer Beweisaufnahme ein weiterer, den restlichen Teilstreitwert jedenfalls übersteigender Verfahrensaufwand entstünde, die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO zur Ermittlung der Schadenshöhe dem in dieser Gesetzesstelle verankerten Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Ergebnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040456
Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00007_8200000_001