Rechtssatz RS0040461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040461
Entscheidungsdatum
16.06.2011
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß §§ 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier § 46 HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines abgesonderten Rekurses gegen eine gemäß Paragraphen 303, 307 und 316 ZPO getroffene prozeßleitende Verfügung kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Einsicht in die Urkunden bloß unter Zuziehung der Parteien (hier Paragraph 46, HGB) oder (auch) eines Sachverständigen erfolgt, weil zur Befundaufnahme durch einen Sachverständigen auch die Einsichtnahme in die Unterlagen gehört.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 525/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 525/87
- 6 Ob 82/11v
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 82/11v
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausschluss betreffend Stattgebung eines Begehrens auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 386 Abs 4 ZPO iVm § 30 Abs 2 PSG. (T1); Veröff: SZ 2011/74
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040461
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00525_8700000_001