Rechtssatz RS0040468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040468
Entscheidungsdatum
25.10.1978
Rechtssatz
Dem Handelsvertreter obliegt der Beweis, welche Kunden er dem Geschäftsherrn zugeführt hat, mit denen nach Lösung seines Vertragsverhältnisses Geschäftsverbindungen zum Geschäftsherrn fortbestanden; dieser dem Handelsvertreter obliegende Beweis kann nicht durch eine Vorgangsweise des Gerichtes nach § 273 ZPO ersetzt werden (Rechtsprechung 1936/135).Dem Handelsvertreter obliegt der Beweis, welche Kunden er dem Geschäftsherrn zugeführt hat, mit denen nach Lösung seines Vertragsverhältnisses Geschäftsverbindungen zum Geschäftsherrn fortbestanden; dieser dem Handelsvertreter obliegende Beweis kann nicht durch eine Vorgangsweise des Gerichtes nach Paragraph 273, ZPO ersetzt werden (Rechtsprechung 1936/135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040468
Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00555_7800000_001