Rechtssatz RS0040500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040500
Geschäftszahl
6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83)
Entscheidungsdatum
28.03.1985
Rechtssatz
Jede dem § 66 HKG vergleichbare Norm verlangt wegen ihres zwingenden Charakters zum Schutz der Interessen von Unbeteiligten im Hinblick auf die Bedeutung für das künftige Verhalten eines sich weigernden Zeugen, daß Gesetzesänderungen auch nach einem Erkenntnis, daß eine frühere Aussageverweigerung dieses Zeugen nach damaliger Rechtslage unrechtmäßig gewesen ist, bei einer künftigen Zeugenvernehmung berücksichtigt werden.Jede dem Paragraph 66, HKG vergleichbare Norm verlangt wegen ihres zwingenden Charakters zum Schutz der Interessen von Unbeteiligten im Hinblick auf die Bedeutung für das künftige Verhalten eines sich weigernden Zeugen, daß Gesetzesänderungen auch nach einem Erkenntnis, daß eine frühere Aussageverweigerung dieses Zeugen nach damaliger Rechtslage unrechtmäßig gewesen ist, bei einer künftigen Zeugenvernehmung berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040500
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00656_8300000_003