Rechtssatz RS0040509
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040509
Geschäftszahl
6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83)
Entscheidungsdatum
28.03.1985
Rechtssatz
Die Interessen der Rechtspflege stehen bei dieser Bestimmung nicht einmal mit Interessen des Zeugen, sondern mit gesetzlich anerkannten Interessen von weiteren Rechtspersönlichkeiten an der Nichtveröffentlichung von Tatumständen im Widerspruch, von denen der zu vernehmende Zeuge nur Wissensträger ist oder zumindest sein könnte. Die vom Gericht im unmittelbaren Interesse der Parteien des Rechtsstreites vom Zeugen als einem Dritten zu fordernde Wissenskundgabe wird zur Wahrung von fundamentalen Interessen eines "Vierten" an der Geheimhaltung ihn berührender Umstände beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040509
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00656_8300000_004