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Rechtssatz RS0040509×

Rechtssatz RS0040509

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040509

Geschäftszahl

6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83)

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Rechtssatz

Die Interessen der Rechtspflege stehen bei dieser Bestimmung nicht einmal mit Interessen des Zeugen, sondern mit gesetzlich anerkannten Interessen von weiteren Rechtspersönlichkeiten an der Nichtveröffentlichung von Tatumständen im Widerspruch, von denen der zu vernehmende Zeuge nur Wissensträger ist oder zumindest sein könnte. Die vom Gericht im unmittelbaren Interesse der Parteien des Rechtsstreites vom Zeugen als einem Dritten zu fordernde Wissenskundgabe wird zur Wahrung von fundamentalen Interessen eines "Vierten" an der Geheimhaltung ihn berührender Umstände beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 656/83
    Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 656/83
    Veröff: EvBl 1986/49 S 179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040509

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0060OB00656_8300000_004