Rechtssatz RS0040514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040514
Geschäftszahl
6Ob656/83 (6Ob657/83, 6Ob658/83)
Entscheidungsdatum
28.03.1985
Rechtssatz
Die Bedeutung einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen liegt nicht so sehr in der Wertung des in der Vergangenheit gesetzten prozessualen Verhaltens des Zeugen (also in seiner Weigerung), sondern vielmehr in dem indirekten, mit den Mitteln nach § 325 ZPO durchzusetzenden Befehl zu künftigem prozessualen Verhalten (Aussagegebot).Die Bedeutung einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung eines Zeugen liegt nicht so sehr in der Wertung des in der Vergangenheit gesetzten prozessualen Verhaltens des Zeugen (also in seiner Weigerung), sondern vielmehr in dem indirekten, mit den Mitteln nach Paragraph 325, ZPO durchzusetzenden Befehl zu künftigem prozessualen Verhalten (Aussagegebot).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040514
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00656_8300000_005