Rechtssatz RS0040521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040521
Geschäftszahl
1Ob172/49; 4Ob550/81
Entscheidungsdatum
15.09.1981
Rechtssatz
a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind.a) Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach Paragraph 220, Geo namentlich angeführt worden sind.
b) Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 220 Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; desgleichen Verletzung des § 332 Abs 2 ZPO.b) Nichteinhaltung der Formvorschrift des Paragraph 220, Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens; desgleichen Verletzung des Paragraph 332, Absatz 2, ZPO.
c) Der Vorsitzende darf die Ladung wegen Nichterlages des Kostenvorschusses nur nach Einholung eines Senatbeschlusses unterlassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 172/49
Entscheidungstext OGH 13.04.1949 1 Ob 172/49
Veröff: SZ 22/53
- 4 Ob 550/81
Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 550/81
nur: Von der Zeugenladung wegen Nichterlages eines Kostenvorschusses darf nur dann Umgang genommen werden, wenn die Zeugen, deren Ladung bei Nichterlag des Kostenvorschusses unterbleibt, in der Aufforderung nach § 220 Geo namentlich angeführt worden sind. Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 220 Geo: Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0040521
Dokumentnummer
JJR_19490413_OGH0002_0010OB00172_4900000_002