Rechtssatz RS0040558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040558
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Rechtssatz
Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im § 350 ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).Einen "sachverständigen" Zeugen kennt das Gesetz nur im Paragraph 350, ZPO; er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 208/75
Entscheidungstext OGH 19.11.1975 1 Ob 208/75
Veröff: SZ 48/122 = EvBl 1976/143 S 271 = RZ 1976/57 S 98
- 3 Ob 503/85
Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 503/85
Auch; nur: Er hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (Fasching 407). (T1); Beisatz: Auch der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom gewöhnlichen Zeugen nur durch seine besondere Sachkunde, die seine Bestellung zum Sachverständigen erlauben würde, aber nicht durch das Beweisthema. Er gibt an, was er ohne gerichtliche Bestellung zum Sachverständigen zufällig an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte. (T2)
- 8 Ob 110/02p
Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 110/02p
- 3 Ob 80/10a
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 80/10a
- 10 ObS 34/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 34/14v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0040558
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19751119_OGH0002_0010OB00208_7500000_001