Rechtssatz RS0040577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040577
Entscheidungsdatum
11.07.1972
Rechtssatz
Die Vernehmung einer wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Person als Partei ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des § 372 ZPO nicht ableiten.Die Vernehmung einer wegen falscher Zeugenaussage verurteilten Person als Partei ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Verbot für den Fall, daß andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, läßt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 372, ZPO nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040577
Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00562_7200000_001