Rechtssatz RS0040594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040594
Geschäftszahl
3Ob623/80; 2Ob514/84; 8Ob670/89
Entscheidungsdatum
27.10.1989
Rechtssatz
Auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist das Prozeßgericht nicht verpflichtet, die wegen ständiger Aufenthaltsänderung, Abwesenheit und Nichtbefolgung von Ladungen erfolglosen Versuche, einen Zeugen zu vernehmen, ad infinitum fortzusetzen. Kann der Aufenthalt der Kindesmutter nicht ermittelt werden, kann von ihrer Vernehmung Abstand genommen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 623/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 623/80
- 2 Ob 514/84
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 514/84
nur: Auch im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ist das Prozeßgericht nicht verpflichtet, die wegen ständiger Aufenthaltsänderung, Abwesenheit und Nichtbefolgung von Ladungen erfolglosen Versuche, einen Zeugen zu vernehmen, ad infinitum fortzusetzen. (T1)
- 8 Ob 670/89
Entscheidungstext OGH 27.10.1989 8 Ob 670/89
Auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt des Beklagten konnte trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040594
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00623_8000000_001