Rechtssatz RS0040611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040611
Geschäftszahl
2Ob267/59; 6Ob353/60; 1Ob32/66; 5Ob2/71; 6Ob142/75
Entscheidungsdatum
18.12.1975
Rechtssatz
Aus der Anführung des Umstandes, daß auch unverhältnismäßige Kosten einen Grund zum Abgehen von der Norm des § 375 Abs 2 Satz 1 ZPO abgeben, ist zu erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht übermäßige Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob ein Verstoß gegen diese Norm als wesentlich bezeichnet werden muß, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.Aus der Anführung des Umstandes, daß auch unverhältnismäßige Kosten einen Grund zum Abgehen von der Norm des Paragraph 375, Absatz 2, Satz 1 ZPO abgeben, ist zu erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nicht übermäßige Anforderungen gestellt werden dürfen. Ob ein Verstoß gegen diese Norm als wesentlich bezeichnet werden muß, ist nach der Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 267/59
Entscheidungstext OGH 27.05.1959 2 Ob 267/59
- 6 Ob 353/60
Entscheidungstext OGH 04.10.1960 6 Ob 353/60
- 1 Ob 32/66
Entscheidungstext OGH 10.02.1966 1 Ob 32/66
- 5 Ob 2/71
Entscheidungstext OGH 13.01.1971 5 Ob 2/71
Beisatz: Wohnsitz einer Partei im Ausland. (T1)
- 6 Ob 142/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 142/75
Auch; Veröff: EvBl 1976/140 S 268
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0040611
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19590527_OGH0002_0020OB00267_5900000_001