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Rechtssatz RS0040613×

Rechtssatz RS0040613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040613

Geschäftszahl

6Ob78/74

Entscheidungsdatum

16.05.1974

Rechtssatz

Da ein Angriff gegen ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren nur dann Erfolg haben wird, wenn dem Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder die Außerachtlassung erheblichen Verhandlungsstoffes nachgewiesen wird, müssen die Parteien schon in erster Instanz alle Behauptungen aufstellen und die dazu erforderlichen Beweise anbieten, welche für die Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen erforderlich sind. Hat die Partei dies unterlassen, kann sie dies nicht mehr im Rechtsmittelverfahren nachholen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 78/74
    Entscheidungstext OGH 16.05.1974 6 Ob 78/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040613

Dokumentnummer

JJR_19740516_OGH0002_0060OB00078_7400000_001