Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0040618×

Rechtssatz RS0040618

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0040618

Geschäftszahl

6Ob44/66

Entscheidungsdatum

16.02.1966

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung nicht gehalten ist, auch die Parteienvernehmung zu wiederholen, gilt nur, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen bestimmte Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Er gilt aber dann nicht, wenn das Erstgericht eine bestimmte Tatsache auf Grund der Aussage eines Zeugen und einer Partei als erwiesen angenommen hat, das Berufungsgericht die Zeugenaussage aber nicht für glaubwürdig hält.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 44/66
    Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 44/66
    Veröff: SZ 39/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040618

Dokumentnummer

JJR_19660216_OGH0002_0060OB00044_6600000_002