Rechtssatz RS0040618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040618
Entscheidungsdatum
16.02.1966
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung nicht gehalten ist, auch die Parteienvernehmung zu wiederholen, gilt nur, wenn das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen bestimmte Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Er gilt aber dann nicht, wenn das Erstgericht eine bestimmte Tatsache auf Grund der Aussage eines Zeugen und einer Partei als erwiesen angenommen hat, das Berufungsgericht die Zeugenaussage aber nicht für glaubwürdig hält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0040618
Dokumentnummer
JJR_19660216_OGH0002_0060OB00044_6600000_002